Wallbox in der WEG-Tiefgarage: vom Beschluss bis zum ersten Ladepunkt
Jeder Wohnungseigentümer kann seit der WEG-Reform eine Wallbox am Stellplatz verlangen; die Gemeinschaft beschließt nur noch über die Ausführung. Wer zahlt, was das GEIG verlangt und wie die Tiefgarage so vorbereitet wird, dass der zweite und zehnte Ladepunkt ohne neuen Beschluss folgen, lesen Sie unten.
Anspruch auf die Wallbox: § 20 WEG und § 554 BGB
Seit der WEG-Reform kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Die Gemeinschaft entscheidet nicht mehr über das Ob, nur noch über das Wie: Leitungsweg, Zählerkonzept, Lastmanagement, ausführender Betrieb. Grenze ist § 20 Abs. 4 WEG: Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen werden.
Mieter haben den gleichen Hebel gegenüber dem Vermieter: Nach § 554 Abs. 1 BGB können sie verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen zum Laden erlaubt. Der Anspruch entfällt nur, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten ist. Der Vermieter wiederum trägt den Wunsch in die WEG.
Wer die Grundinstallation in der Tiefgarage bezahlt: § 21 WEG
Das Gesetz kennt zwei Wege. Verlangt ein einzelner Eigentümer den Ladepunkt, trägt er die Kosten allein und hat allein die Nutzung (§ 21 Abs. 1 WEG). Beschließt die Gemeinschaft die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile, tragen alle Eigentümer die Kosten nach ihren Anteilen, es sei denn, die Kosten sind unverhältnismäßig (§ 21 Abs. 2 WEG). Dasselbe gilt, wenn sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren.
In der Praxis trennt man beides: Die Gemeinschaft beschließt die Grundinstallation, also Zuleitung, Unterverteilung, Lastmanagement und Leerrohre bis zu jedem Stellplatz, und zahlt sie gemeinsam. Jeder Eigentümer zahlt seinen eigenen Ladepunkt und seinen Zähler. So entsteht kein Flickwerk aus fünf Einzellösungen mit fünf Leitungswegen.
GEIG Ladeinfrastruktur: was das Gesetz verlangt
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz schreibt die Vorbereitung von Stellplätzen vor. Es gilt für Neubau und für größere Renovierungen; für Nichtwohngebäude auch im Bestand.
| Fall | Schwelle | Pflicht |
|---|---|---|
| Neues Wohngebäude (§ 6) | mehr als fünf Stellplätze | jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur |
| Neues Nichtwohngebäude (§ 7) | mehr als sechs Stellplätze | mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, dazu ein Ladepunkt |
| Größere Renovierung Wohngebäude (§ 8) | mehr als zehn Stellplätze, Renovierung umfasst Parkplatz oder elektrische Infrastruktur | jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur |
| Bestehendes Nichtwohngebäude (§ 10) | mehr als 20 Stellplätze | ein Ladepunkt nach dem 1. Januar 2025 |
Größere Renovierung heißt nach § 2 GEIG: mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle. Bei einer WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Eigentümer im Sinne des Gesetzes. Wer also die Tiefgarage saniert oder die Hauptverteilung erneuert, sollte die Leerrohre gleich mitplanen; später kostet derselbe Schlitz ein zweites Mal.
Technik: Grundinstallation, Lastmanagement, Zähler, Netzanmeldung
Eine Tiefgarage mit zwanzig Stellplätzen bekommt nicht zwanzig Hausanschlüsse. Sie bekommt eine Zuleitung aus der Hauptverteilung, eine Unterverteilung in der Garage und ein Lastmanagement, das die verfügbare Leistung auf die Autos verteilt, die gerade laden. Damit reicht ein normaler Hausanschluss oft für mehr Ladepunkte, als man beim ersten Blick vermutet. Ob er reicht, zeigt die Messung am Hausanschluss, nicht die Schätzung.
Beim Zählerkonzept gibt es zwei Modelle: ein eigener Zähler je Ladepunkt im Zählerschrank des Eigentümers, oder ein Sammelzähler für die Garage mit Unterzählern je Wallbox und Abrechnung über die Verwaltung. Das erste Modell passt, wenn der Zählerschrank der Wohnung in der Nähe liegt und Platz hat. Das zweite passt bei großen Anlagen und für Mieter. Die Entscheidung gehört in den Beschluss, weil sie den Leitungsweg bestimmt.
Jede Ladeeinrichtung wird dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitgeteilt. Übersteigt die Summe aller Ladeeinrichtungen einer Anlage 12 kVA, braucht es die vorherige Zustimmung; der Netzbetreiber äußert sich innerhalb von zwei Monaten (§ 19 Abs. 2 NAV). In einer Tiefgarage ist diese Grenze ab der zweiten 11-kW-Wallbox überschritten. In Wuppertal ist die WSW Netz GmbH zuständig; wie die Anmeldung dort läuft, steht im Beitrag Wallbox anmelden in Wuppertal.
Förderung 2026 für die WEG
Seit dem 15. April 2026 fördert der Bund mit dem Programm Laden im Mehrparteienhaus bis zu 2.000 Euro je zu elektrifizierendem Stellplatz inklusive Ladepunkt. Antragsberechtigt sind WEG und ihre Mitglieder, private Eigentümer und kleine und mittlere Unternehmen; das Gebäude braucht drei oder mehr Wohneinheiten und mindestens sechs Stellplätze. Anträge sind bis zum 10. November 2026 möglich, solange Mittel da sind. Der Auftrag darf erst nach der Bewilligung erteilt werden; ein Kostenvoranschlag muss bei Antrag vorliegen. Für kleinere Häuser mit höchstens fünf Stellplätzen gibt es progres.nrw. Beide Programme im Detail: Wallbox Förderung 2026: NRW, Wuppertal und Mehrfamilienhaus.
Für den Antrag braucht die Verwaltung eine technische Beschreibung und einen Kostenvoranschlag. Der Festpreis nach Besichtigung erfüllt beides, ohne ein Auftrag zu sein.
Ablauf mit der Hausverwaltung
- Besichtigung: Hausanschluss, Hauptverteilung, Leitungswege, Stellplatzplan.
- Konzept: Grundinstallation für alle Stellplätze, Lastmanagement, Zählermodell, Zahl der Ladepunkte im ersten Schritt.
- Festpreis für die Grundinstallation und je Ladepunkt, als Vorlage für die Eigentümerversammlung und den Förderantrag.
- Beschluss der Gemeinschaft nach § 20 WEG mit Kostenregelung nach § 21 WEG.
- Anfrage bei WSW Netz, Zustimmung abwarten.
- Ausführung in der laufend genutzten Garage, Abnahme mit Messprotokoll, Dokumentation für die Verwaltung.
Die Leistung dazu: Ladeinfrastruktur in Tiefgarage und WEG. Für die laufende Betreuung der Anlage, Störungen und wiederkehrende Prüfungen gibt es die Seite Elektriker für Hausverwaltungen und WEG; wird im Zuge der Garage auch die Hauptverteilung oder die Steigleitung erneuert, gehört das unter Elektroinstallation im Mehrfamilienhaus.
Stand: Oktober 2026. Rechtsgrundlagen: § 20 und § 21 WEG, § 554 BGB, §§ 2, 6, 7, 8 und 10 GEIG, § 19 NAV (gesetze-im-internet.de); Förderung: laden-im-mehrparteienhaus.de.
Häufige Fragen
Kann die WEG eine Wallbox verbieten?
Nein. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge verlangen. Die Gemeinschaft beschließt nur über die Ausführung, etwa Leitungsweg, Zähler und Lastmanagement. Ausgeschlossen bleiben Veränderungen, die die Anlage grundlegend umgestalten (§ 20 Abs. 4 WEG).
Wer zahlt die Grundinstallation in der Tiefgarage?
Verlangt ein einzelner Eigentümer die Maßnahme, zahlt er sie und nutzt sie allein (§ 21 Abs. 1 WEG). Beschließt die Gemeinschaft die Grundinstallation mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile, zahlen alle nach ihren Anteilen (§ 21 Abs. 2 WEG). Den eigenen Ladepunkt zahlt in beiden Fällen der Nutzer.
Gilt das auch für ein Parkhaus mit Dauerstellplätzen?
Für die Technik ja: Grundinstallation, Lastmanagement, Ladepunkte nach Bedarf und Anmeldung beim Netzbetreiber. Rechtlich gilt für ein Parkhaus als Nichtwohngebäude das GEIG: neu mit mehr als sechs Stellplätzen nach § 7, im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen ein Ladepunkt nach dem 1. Januar 2025 (§ 10). Die WEG-Regeln greifen nur, wenn die Stellplätze Teil einer Eigentümergemeinschaft sind.