Lade­infrastruktur in Tiefgarage und WEG

Erst die Grund­installation für alle Stellplätze, dann Ladepunkte nach Bedarf. Mit Last­management, damit der Hausanschluss reicht, und Anmeldung beim Netz­betreiber.

Für
WEG, Hausverwaltung, Bauträger
Netz­betreiber
WSW Netz GmbH
Beratung
herstellerneutral

In drei Stufen zur Ladegarage

Die Grund­installation kommt einmal für alle. Ladepunkte folgen Stellplatz für Stellplatz, wenn jemand sie braucht.

  1. Stufe 1

    Leitungs­infra­struktur

    Trassen und Leerrohre vom Verteiler bis zu jedem Stellplatz. Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen schreibt § 6 GEIG das vor, für neue Nichtwohngebäude gilt § 7 GEIG mit eigenen Vorgaben.

  2. Stufe 2

    Grund­installation

    Zuleitung vom Hausanschluss, eine eigene Unter­verteilung für die Garage und ein Last­management, das die verfügbare Leistung auf die ladenden Autos verteilt.

  3. Stufe 3

    Ladepunkte

    Wer laden will, lässt seinen Ladepunkt an die vorhandene Grund­installation anschließen. Weitere Stellplätze folgen nach Bedarf.

Schematischer Grundriss einer Tiefgarage. UV Unter­verteilung, LM Last­management.

Was das GEIG verlangt

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) regelt, wann Stellplätze für Ladepunkte vorbereitet werden.

  • Neubau: Ein Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen im Gebäude oder direkt daneben bekommt an jedem Stellplatz die Leitungs­infra­struktur für Elektromobilität (§ 6 GEIG).
  • Bestand: Bei einer größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen gilt dasselbe, wenn die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst (§ 8 GEIG). Größer heißt: mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle (§ 2 GEIG).
  • Bei einer WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungs­eigentümer Eigentümer im Sinne des Gesetzes (§ 2 GEIG).

Last­management

Laden zehn Autos gleichzeitig mit voller Leistung, reicht der Hausanschluss oft nicht. Ein Last­management verteilt die verfügbare Leistung auf die ladenden Fahrzeuge und schützt den Anschluss vor Überlast. So passen mehr Ladepunkte an denselben Hausanschluss.

Anmeldung beim Netz­betreiber

Jede Ladeeinrichtung muss dem Netz­betreiber vor der Inbetrieb­nahme gemeldet werden. Übersteigt die Summe der Lade­einrichtungen einer Anlage 12 kVA, braucht es seine vorherige Zustimmung (§ 19 Abs. 2 NAV). In Wuppertal ist die WSW Netz GmbH zuständig. Die Anmeldung übernimmt der Betrieb.

Für Firmenparkplätze und Fuhrparks gibt es eine eigene Seite: Lade­infrastruktur für Unternehmen. Für das einzelne Haus: Wallbox installieren.

Der Weg in der WEG

Vom Wunsch eines Eigentümers bis zum ersten Ladepunkt.

  1. Verlangen

    Ein Eigentümer verlangt einen Ladepunkt, § 20 Abs. 2 WEG.

  2. Konzept

    Hausanschluss, Platz für die Unter­verteilung und Trassenweg prüfen. Danach der schriftliche Festpreis.

  3. Beschluss

    Die Eigentümer­versammlung beschließt über die Durchführung.

  4. Installation

    Grund­installation und erster Ladepunkt.

  5. Anmeldung

    Mitteilung an den Netz­betreiber vor der Inbetrieb­nahme, § 19 NAV.

Fragen aus Eigentümer­gemeinschaften

Kann ein einzelner Eigentümer einen Ladepunkt verlangen?

Ja. Nach § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungs­eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft.

Wer zahlt den Ladepunkt?

Der Eigentümer, der die Veränderung verlangt hat, trägt die Kosten und hat allein die Nutzung (§ 21 Abs. 1 WEG).

Dürfen Mieter eine Wallbox verlangen?

Mieter können vom Vermieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen zum Laden verlangen (§ 554 Abs. 1 BGB). Der Anspruch entfällt, wenn sie dem Vermieter nicht zuzumuten ist.

Muss der Netz­betreiber zustimmen?

Jede Ladeeinrichtung wird dem Netz­betreiber vor der Inbetrieb­nahme mitgeteilt. Liegt die Summe aller Lade­einrichtungen einer Anlage über 12 kVA, braucht es seine vorherige Zustimmung. Der Netz­betreiber äußert sich innerhalb von zwei Monaten (§ 19 Abs. 2 NAV).

Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte abgerufen am 6. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de. Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung.

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