Ladeinfrastruktur in Tiefgarage und WEG
Erst die Grundinstallation für alle Stellplätze, dann Ladepunkte nach Bedarf. Mit Lastmanagement, damit der Hausanschluss reicht, und Anmeldung beim Netzbetreiber.
- Für
- WEG, Hausverwaltung, Bauträger
- Netzbetreiber
- WSW Netz GmbH
- Beratung
- herstellerneutral
In drei Stufen zur Ladegarage
Die Grundinstallation kommt einmal für alle. Ladepunkte folgen Stellplatz für Stellplatz, wenn jemand sie braucht.
- Stufe 1
Leitungsinfrastruktur
Trassen und Leerrohre vom Verteiler bis zu jedem Stellplatz. Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen schreibt § 6 GEIG das vor, für neue Nichtwohngebäude gilt § 7 GEIG mit eigenen Vorgaben.
- Stufe 2
Grundinstallation
Zuleitung vom Hausanschluss, eine eigene Unterverteilung für die Garage und ein Lastmanagement, das die verfügbare Leistung auf die ladenden Autos verteilt.
- Stufe 3
Ladepunkte
Wer laden will, lässt seinen Ladepunkt an die vorhandene Grundinstallation anschließen. Weitere Stellplätze folgen nach Bedarf.
Schematischer Grundriss einer Tiefgarage. UV Unterverteilung, LM Lastmanagement.
Was das GEIG verlangt
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) regelt, wann Stellplätze für Ladepunkte vorbereitet werden.
- Neubau: Ein Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen im Gebäude oder direkt daneben bekommt an jedem Stellplatz die Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität (§ 6 GEIG).
- Bestand: Bei einer größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen gilt dasselbe, wenn die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfasst (§ 8 GEIG). Größer heißt: mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle (§ 2 GEIG).
- Bei einer WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Eigentümer im Sinne des Gesetzes (§ 2 GEIG).
Lastmanagement
Laden zehn Autos gleichzeitig mit voller Leistung, reicht der Hausanschluss oft nicht. Ein Lastmanagement verteilt die verfügbare Leistung auf die ladenden Fahrzeuge und schützt den Anschluss vor Überlast. So passen mehr Ladepunkte an denselben Hausanschluss.
Anmeldung beim Netzbetreiber
Jede Ladeeinrichtung muss dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme gemeldet werden. Übersteigt die Summe der Ladeeinrichtungen einer Anlage 12 kVA, braucht es seine vorherige Zustimmung (§ 19 Abs. 2 NAV). In Wuppertal ist die WSW Netz GmbH zuständig. Die Anmeldung übernimmt der Betrieb.
Für Firmenparkplätze und Fuhrparks gibt es eine eigene Seite: Ladeinfrastruktur für Unternehmen. Für das einzelne Haus: Wallbox installieren.
Der Weg in der WEG
Vom Wunsch eines Eigentümers bis zum ersten Ladepunkt.
Verlangen
Ein Eigentümer verlangt einen Ladepunkt, § 20 Abs. 2 WEG.
Konzept
Hausanschluss, Platz für die Unterverteilung und Trassenweg prüfen. Danach der schriftliche Festpreis.
Beschluss
Die Eigentümerversammlung beschließt über die Durchführung.
Installation
Grundinstallation und erster Ladepunkt.
Anmeldung
Mitteilung an den Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme, § 19 NAV.
Fragen aus Eigentümergemeinschaften
Kann ein einzelner Eigentümer einen Ladepunkt verlangen?
Ja. Nach § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft.
Wer zahlt den Ladepunkt?
Der Eigentümer, der die Veränderung verlangt hat, trägt die Kosten und hat allein die Nutzung (§ 21 Abs. 1 WEG).
Dürfen Mieter eine Wallbox verlangen?
Mieter können vom Vermieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen zum Laden verlangen (§ 554 Abs. 1 BGB). Der Anspruch entfällt, wenn sie dem Vermieter nicht zuzumuten ist.
Muss der Netzbetreiber zustimmen?
Jede Ladeeinrichtung wird dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitgeteilt. Liegt die Summe aller Ladeeinrichtungen einer Anlage über 12 kVA, braucht es seine vorherige Zustimmung. Der Netzbetreiber äußert sich innerhalb von zwei Monaten (§ 19 Abs. 2 NAV).
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